AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines, Schriftform

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die im Rahmen des unter diesen Geschäftsbedingungen fallenden Verhaltens in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  3. Seitens des Bestellers ausgesprochene Mahnungen, Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Verlangen nach Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie Anfechtungserklärungen bedürfen der Schriftform.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

II. Preise, Verzugsfolgen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Unsere Preise gelten ausschließlich Fracht und Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Der Besteller gerät – sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Gegenteiliges vereinbart wurde – 30 Tage nach Lieferung, spätestens aber 20 Tage nach Erhalt der Rechnung automatisch in Zahlungsverzug, wenn er den Kaufpreis nicht zahlt. Die vom Verzugseintritt an zu entrichtenden Verzugszinsen betragen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, sofern wir dem Besteller nicht einen höheren Schaden nachweisen können.
  3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur befugt, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ist der Besteller Kaufmann, stehen ihm Zurückbehaltungsrechte nur wegen rechtskräftig festgestellter, entscheidungsreifer oder unbestrittener Forderungen zu.

III. Lieferung, Lieferverzug, Zurückbehaltung der Waren

  1. Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferzeit setzt voraus, dass vom Besteller sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen vorgelegt sowie wesentliche Umstände mitgeteilt wurden.
  2. Kommen wir mit der Lieferung aufgrund einer schriftlichen Mahnung des Bestellers in Verzug, so kann der Besteller Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit des Verkäufers auf den vorhersehbaren Schaden. Ist dem Besteller bekannt, dass ihm bei verspäteter Lieferung ein ungewöhnlich hoher Schaden entstehen kann, so hat er uns dies unverzüglich und – soweit möglich – vor Vertragsschluss mitzuteilen.
  3. Der Anspruch auf Schadenersatz bei Lieferverzug beschränkt sich bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit des Verkäufers auf den vorhersehbaren Schaden.
  4. Sofern wir im Einzelfall zur Vorleistung verpflichtet sind, können wir die Übergabe der Kaufsache verweigern, wenn uns ohne ein Verschulden erst nach Vertragsschluss bekannt wird, dass unser Kaufpreisanspruch aufgrund schlechter Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet ist. Unser Recht zur Leistungsverweigerung erlischt, wenn der Kaufpreis bezahlt oder Sicherheit für ihn geleistet ist.

IV. Mängelgewährleistung

  1. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, so haben wir zunächst ein Wahlrecht, ob wir Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde ein Wahlrecht zwischen Herabsetzung der Vergütung und Rückgängigmachung des Vertrages. Bei nur geringfügigen Mängeln hat der Kunde nur das Recht zur Herabsetzung der Vergütung.
  3. Offensichtliche Mängel hat der Besteller spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Tut er dies nicht, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Erkennbarkeit des Mangels trägt der Besteller. Ist der Besteller Kaufmann, bleiben §§ 377, 378 HGB unberührt.
  4. Wählt der Besteller die Rückgängigmachung des Vertrages, so steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadenersatz wegen des Mangels zu.
    Wählt der Besteller Schadenersatz, so verbleibt die Ware bei ihm, sofern dies zumutbar ist. Der Schadenersatz ist auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache begrenzt, es sei denn, wir haben die Vertragsverletzung arglistig verursacht.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Nach dieser Frist verjähren auch Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln. Für Rückgriffsansprüche des Bestellers, der die Ware an einen Verbraucher verkauft hat, bleibt § 479 BGB unberührt.Die Haftung für grobes Verschulden des Verwenders und seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sowie die Haftung im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
  6. Öffentliche Äußerungen des Herstellers, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Kaufsache, stellen keine Beschaffenheitsangabe dar. Nur die Produktbeschreibung des Herstellers definiert die vereinbarte Beschaffenheit der Ware.
  7. Die Lieferung einer mangelhaften Montageanleitung verpflichtet uns nur zur Lieferung einer ordnungsgemäßen Montageanleitung, außer der Fehler kann damit nicht mehr beseitigt werden.

V. Risikoaufklärungspflichten des Bestellers, Gesamthaftung

  1. Sofern dem Besteller bekannt ist oder bekannt wird, dass aufgrund der von ihm beabsichtigten Verwendung der Waren für uns ein gewöhnlich hohes Haftungsrisiko entstehen kann, so hat er uns dies unverzüglich und – soweit möglich – vor Vertragsschluss mitzuteilen.
  2. Haben wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur leicht fahrlässig gehandelt und beruht die Schadensursache nicht auf dem Fehlen einer garantierten Eigenschaft, ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Soweit unsere Haftung nach Ziffer V. Abs. 2 beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche, einschließlichAnsprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung.
  4. Diese Beschränkungen gelten nicht für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers. Auch Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, sowie im Falle des Unvermögens und der Unmöglichkeit werden von den Beschränkungen nicht erfasst.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag zuzüglich im Zusammenhang mit der Kaufpreisforderung entstehender Forderungen auf Ersatz von Verzugsschäden (insbesondere Verzugszinsen und Kosten der Rechtsverfolgung) vor.
  2. Ist der Besteller Kaufmann, behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zuzüglich im Zusammenhang mit diesen Forderungen entstehender Forderungen auf Ersatz von Verzugsschäden (insbesondere Verzugszinsen und Kosten der Rechtsverfolgung) vor.
  3. Bei Pfändungen oder ähnlichen Zugriffen Dritter auf die Kaufsache hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit die Drittwiderspruchsklage erfolgreich durchgeführt und die Zwangsvollstreckung wegen der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage bei dem Dritten vergeblich versucht wurde, haftet uns der Besteller für den entstehenden Ausfall.
  4. Sofern der Besteller die Kaufsache zur gewerblichen Weiterverwendung erwirbt, ist er berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder (regelmäßig im Rahmen von Werkverträgen) mit einem Grundstück bzw. Gebäude zu verbinden. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. aus der Verbindung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach einer Verarbeitung oder Verbindung im Sinne der Absätze 4 und 5 veräußert bzw. verbunden wird. Haben an dem weiterveräußerten bzw. verbundenen Gegenstand neben uns auch andere Vorbehalts-Lieferanten Miteigentum, tritt der Besteller uns die Forderungen lediglich in dem Verhältnis ab, in dem der Rechnungswert unserer Lieferungen zum Gesamtrechnungswert der anderen Vorbehaltslieferungen steht. Die abgetretenen Forderungen treten als Sicherheit an die Stelle der Kaufsachen, die den Abtretungen zugrunde liegen.
  5. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der nachstehenden Regelung – davon unberührt. Wir verpflichten uns grundsätzlich, die Forderung nicht selbst einzuziehen und die Abtretung dem jeweiligen Schuldner des Bestellers nicht anzuzeigen. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug gerät, zahlungsunfähig wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, die Abtretung dem Schuldner des Bestellers anzuzeigen und die Forderung selbst einzuziehen; im Falle des bloßen Zahlungsverzuges ist der Widerruf eine Woche vorher anzudrohen, der Widerruf beschränkt sich in diesem Fall auf die Forderungen aus der Weiterveräußerung (bzw. Verbindung) der Kaufsachen, mit deren Bezahlung der Besteller in Verzug ist.
  6. Im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  7. Die Verarbeitung oder Umbildung der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.
  8. Der Besteller hat uns gegenüber an der neuen Sache die selben Rechte (insbesondere hinsichtlich des bevorstehenden Eigentumserwerbs und der Weiterveräußerungsbefugnis) und Pflichten, die ihm an der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache zustanden. Die Absätze 1 bis 3 gelten in vollem Umfang entsprechend für die verarbeitete Sache.
  9. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen Sachen zur Zeit der Verbindung. Sofern dabei eine dem Besteller gehörende Sache als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns nach Maßgabe des vorgenannten Wertverhältnisses anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns.
  10. Der Besteller hat uns gegenüber hinsichtlich unseres Eigentums an der neuen Sache die selben Rechte (insbesondere hinsichtlich des bevorstehenden Eigentumserwerbs und der Weiterveräußerungsbefugnis) und Pflichten, die ihm an der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache zustanden. Die Absätze 1 bis 3 gelten in vollem Umfang entsprechend für unseren Miteigentumsanteil an der neuen Sache.
  11. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen übersteigen.

VI. Gerichtsstand

  1. Ist der Besteller Kaufmann und handelt er bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, so ist unser Gerichtsstand München. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz bzw. Sitz zu verklagen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
  3. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.

VII. Lieferzeiten

  1. Angegebene Lieferzeiten gelten von Montag bis Freitag. Samstage, Sonntage und örtliche Feiertage unterbrechen ausdrücklich die angegebenen Lieferzeiten.

VIII. Umtausch oder Rückgabe von Hygieneprodukten

  1. Unsere Produkte FaceShields unterliegen dem Medizinproduktegesetz bzw. den Vorschriften für Persönliche Schutzausrüstung und gelten daher als Hygieneprodukte. Umtausch oder Rückgabe dieser Produkte ist gemäß §312g BGB, Absatz 2, Nummer 3, ausgeschlossen.